Für wen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)?

Als Kind werden laut Gesetz all diejenigen bezeichnet, welche noch nicht 15 Jahre alt sind. Vollzeitschulische Jugendliche, welche ihre Vollzeitschulpflicht nach 9 Schuljahren erfüllen, unterliegen denselben Regelungen. Als Jugendliche zählen all diejenigen, welche mindestens 15 Jahre alt sind, jedoch noch keine Volljährigkeit (das 18. Lebensjahr) erreicht haben. Im Rahmen eines schulischen Betriebspraktikums ist das Beschäftigungsverbot aufgehoben.


Welche Arbeitszeitregelungen bestehen für Praktikanten/innen?

Die tägliche Arbeitszeit für Kinder beträgt 7 Stunden zuzüglich der Pausen. Jugendliche dürfen 8 Stunden zuzüglich der Pausen arbeiten. Die wöchentliche Arbeitszeit darf bei Kindern 35 Stunden und bei Jugendlichen 40 Stunden nicht überschreiten.

Pausenregelungen

  • Ruhepausen mit einem Umfang von mindestens 15 Minuten müssen im Voraus festgelegt werden.
  • Umfasst die Arbeitszeit 4,5 bis 6 Stunden, so stehen dem/der Praktikanten/in 30 Minuten Ruhepause zu.
  • Umfasst die Arbeitszeit mehr als 6 Stunden so stehen dem/der Praktikanten/in 60 Minuten Ruhepause zu.
  • Schüler/innen dürfen nicht länger als 4,5 Stunden ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Wie viele Tage in der Woche darf der/die Praktikant/in arbeiten?

Praktikant/innen dürfen ausschließlich an fünf Tagen in der Woche arbeiten.


Ist es gestattet, den/die Praktikanten/in samstags oder an Sonn- und Feiertagen einzusetzen?

Generell ist die Samstagsarbeit verboten. Ausnahmen stellen die Beschäftigung in:

  • Bäckereien
  • Friseurhandwerk
  • Gaststättengewerbe
  • Krankenanstalten
  • Landwirtschaft
  • Pflegewohnheimen
  • Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge
  • Verkaufsstellen
  • Verkehrswesen dar

Wird der/die Praktikant/in an einem Samstag eingesetzt, so muss diese/r an einem anderen Arbeitstag in derselben Woche freigestellt werden. Das Gleiche gilt für Sonn- und Feiertage. Die Sonntagsarbeit ist generell verboten. Ausnahmen bilden lediglich u.a. die Beschäftigung in Krankenanstalten, Pflegeheimen oder im Gaststättengewerbe. Es ist vorgeschrieben, dass mindestens zwei Sonntage im Monat beschäftigungsfrei bleiben müssen.
An gesetzlichen Feiertagen ist die Beschäftigung von Schüler/innen untersagt.


Wie viel Erholungszeit sind für Praktikanten/innen zwischen den Einsätzen vorgesehen?

Mindestens 12 Stunden sollten zwischen zwei Arbeitstagen liegen.


Wie ist die Nachtarbeit für Praktikanten/innen geregelt?

In der Regel gilt die Nachtruhe von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Ausnahmeregelungen bestehen für Praktikanten/innen, welche über 16 Jahre alt sind. Sie dürfen:

  • im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22:00 Uhr arbeiten
  • in mehrschichtigen Betrieben bis 23:00 Uhr arbeiten
  • in der Landwirtschaft ab 05:00 Uhr oder bis 21:00 Uhr arbeiten
  • in Bäckereien ab 05:00 Uhr arbeiten
  • mit 17 Jahren in Bäckereien ab 04:00 Uhr arbeiten

Gibt es Arbeiten, welche Praktikanten/innen nicht machen darf?

Schüler/innen der Sekundarstufe I dürfen nur leichte und geeignete Tätigkeiten ausführen. Zudem gelten auch für Jugendliche Einschränkungen und Verbote für Arbeiten, welche die physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen oder gesundheitsgefährdend sind (Heben schwerer Lasten, Arbeiten mit hoher Verantwortung, Akkordarbeit, Arbeiten mit schädlicher Einwirkung von Lärm, Gefahrenstoffen, Hitze, Kälte oder Strahlen).


Welche Maßnahmen sind zu Beginn des Praktikums verpflichtend?

Es ist wichtig, eine Unterweisung über die möglichen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über die Einrichtung und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren durchzuführen. Zusätzlich ist eine fachkundige erwachsene Person erforderlich, um eine ausreichende Ausfischt sicherzustellen.


Wann ist ein Gesundheitszeugnis notwendig?

Handelt es sich um ein Praktikum in der Lebensmittelbranche, so benötigen die Praktikanten/innen eine Belehrung durch das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt stellt eine Bescheinigung über die Belehrung aus, welche im Anschluss dem Praktikumsbetrieb zu übergeben ist. Die Bescheinigung hat eine Gültigkeit von einem Jahr und sollte zu Beginn des Praktikums nicht älter als 3 Monate sein. Weitere Informationen und Termine für die Belehrung erhalten Sie im zuständigen Gesundheitsamt.


Muss den Praktikanten/innen eine Vergütung gezahlt werden?

Eine Vergütung ist bei 2-4-wöchigen Schülerpraktika und bei freiwilligen Praktika zum Erkunden des Berufes oder im Zuge der Bewerberauswahl nicht üblich. Die Agentur für Arbeit fördert Langzeitpraktika (Einstiegsqualifizierung (EQ) bzw. Bildungsmaßnahmen). Es ist jedoch jedem Betrieb selbst überlassen, nach eigenem Ermessen eine Vergütung zu zahlen oder bspw. Fahrtkosten etc. zu übernehmen.